Corona-Hilfen 2022: Weiter Unterstützung für gemeinnützige Einrichtungen und Vereine
Das Landesministerium für Jugend. Bildung und Sport verlängert die Corona-Hilfen für Vereine und Einrichtungen, die durch die Pandemie in Existenznot geraten sind.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg setzt die finanzielle Hilfe für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, fort. Für die Hilfen stellt die Landesregierung bis zum 30. Juni 2022 insgesamt 3 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, Britta Ernst (SPD), sagt dazu: „Selbstverständlich unterstützen wir die Einrichtungen der Jugendarbeit, der Weiterbildung, der Kinder- und Jugenderholung und des Sports unseres Ressortbereichs. Das haben wir im Vorjahr getan und das leisten wir auch in diesem Jahr wieder. Wir wissen alle, wie wertvoll diese Arbeit für die Kinder und Jugendlichen unseres Landes, für ihre Entwicklung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt insgesamt ist.“
Mit der jetzt veröffentlichten Richtlinie verlängert das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) die Hilfen, die seit Ende April 2020 zur Abwendung von Liquiditätsengpässen und wirtschaftlicher Existenznot bei den Trägern und Vereinen gewährt werden.
Insgesamt wurden von Januar bis Dezember 2021 vom Bund und vom Land Brandenburg rund 6,8 Millionen Euro an Corona-Hilfen an Träger und Vereine in den Bereichen Sport, Jugendarbeit und Weiterbildung gezahlt, davon rund 5,7 Millionen Euro Bundesmittel und rund 1,1 Millionen Euro Landesmittel. Im MBJS sind insgesamt 33 Anträge auf Hilfen mit einem Antragsvolumen von 1.101.255 Euro eingegangen (Sportvereine zählen hier als ein Antrag des Landessportbunds). Von diesen sind nach abschließender Prüfung 29 bewilligt und Hilfen in Höhe von insgesamt 1.090.554 Euro ausgezahlt worden. Die hierfür eingesetzten Landesmittel stammen aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes. Die Anträge sind in erster Linie von den Jugendbildungsstätten und den Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen und den Sportvereinen gestellt worden. Darüber hinaus gibt es Anträge von anerkannten Weiterbildungsorganisationen und außerschulischen Lernorten.
Die Hilfen werden als Festbetrag gewährt. Sie entsprechen der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten und Verpflichtungen nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, sonstige Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten für den Zeitraum der beantragten Hilfe anzugeben.
Die Corona-Hilfe 2022 wird für drei Monate rückwirkend ab dem 01. Januar 2022, maximal bis zum 30. Juni 2022 als eine nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Erneute Antragstellungen sind möglich. Als finanzieller Schaden gelten seit dem 01. Januar 2022 entstandene und voraussichtliche Liquiditätsengpässe.
Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Antragsberechtigt sind
- gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
- die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Januar 2020,
- das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
- gemäß Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) zum 01. Januar 2020 anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
- freie Träger gemäß BbgWBG zum 01. Januar 2020 anerkannte Einrichtungen,
- der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
- überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
- andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.
Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlagen entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich 31. Mai 2022 zu senden. Sportvereine stellen ihren Antrag bis einschließlich 15. Mai 2022 direkt an den Landessportbund (LSB) per E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de. Der gültige Antrag für Sportvereine ist unter www.lsb-brandenburg.de abrufbar. Weitere Informationen sind auf der Website des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (www.mbjs.brandenburg.de) abrufbar. PM
Symbolbild: Pixabay.com