Informiert wählen
Die Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg
Was ist „Informiert wählen?“
Informiert wählen ist ein kostenloses Angebot der Teltower Stadt-Blatt Verlags- und Presse GmbH mit Unterstützung der Medienanstalt Berlin Brandenburg. Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger der Region Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf (TKS) im Superwahljahr 2024 kompetent, objektiv und überparteilich über die Kreistags- und Landtagswahlen in Brandenburg zu informieren. Informiert wählen bietet den Kandidatinnen und Kandidaten der antretenden demokratischen Parteien eine Plattform, um sich und ihr Wahlprogramm vorzustellen. Im Rahmen dieser Darstellung werden Parteien oder Personen, welche vom Verfassungsschutz als extremistisch (linksextremistisch oder rechtsextremistisch) eingestuft werden, auch als Verdachtsfälle, nicht berücksichtigt.
FAKTEN – LANDTAGSWAHL IN BRANDENBURG 2024
Der Landtag ist zuständig für die Beschlussfassung neuer Gesetze sowie die Änderung bereits bestehender Gesetze. Diese Gesetze gelten für alle Menschen in dem Bundesland. Des Weiteren entscheidet der Landtag über den Haushalt des Bundeslandes, also darüber, welche finanziellen Mittel für welche Zwecke eingesetzt werden.
Wahlberechtigte: ca. 2,1 Millionen Brandenburger
Wahlalter: ab 16 Jahre
Sitze im Landtag: mindestens 88, maximal 110 nach Ausgleichs- und Überhangmandaten
Wahlperiode: 5 Jahre
Wahlkreise: 44
Wahltermin: 22. September 2024
Die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg – wer, wann, wo, was?
Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.
Wann wird gewählt?
Die Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 62 Abs. 1) definiert den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen eine Landtagswahl stattfinden muss. In der Folge findet eine Neuwahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, wie es in § 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes festgehalten ist. Bei der Festlegung der Termine für Landtagswahlen wird darauf geachtet, dass diese möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Diesbezüglich sei auf die Zeitspanne zwischen dem 26. Juni und dem 25. September 2024 verwiesen.
In Bezug auf die regulär im Herbst 2024 stattfindende Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags Brandenburg den 22. September 2024 als Wahltermin festgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. I – 2023, Nr. 11).
Kleinmachnow, Nuthetal, Stahnsdorf und Teltow bilden den Wahlkreis Potsdam-Mittelmark IV (Wahlkreis 20) zur Landtagswahl in Brandenburg 2024. Im Wahlkreis 20 sind rund 57.000 Personen wahlberechtigt. Nicht alle Parteien haben im Wahlkreis 20 einen Direktkandidaten aufgestellt.
Zuständige Abgeordnete für den Wahlkreis Potsdam-Mittelmark IV (Wahlkreis 20) in der 7. Legislaturperiode (2019-2024)
Rüter, Sebastian (SPD-Fraktion)
Lützow, Daniel Freiherr von (AfD-Fraktion)
Ludwig, Saskia (Dr.) (CDU-Fraktion)
Block, Marlen (Fraktion Die Linke)
Schäffer, Marie (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Stefke, Matthias (BVB / FREIE WÄHLER Gruppe)
DER LANDTAG BRANDENBURG
Was ist der Landtag Brandenburg?
Der Landtag Brandenburg ist das Parlament des Landes Brandenburg. Er wird alle fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes Brandenburg gewählt. Das Wort „Parlament“ kommt von dem französischen Wort „parler“ (auf Deutsch: „sprechen“). Als „gewählte Volksvertretung“ steht es im Mittelpunkt der repräsentativen Demokratie. Als einziges direkt vom Volk gewähltes Verfassungsorgan bringt es in seinen Entscheidungen den politischen Willen des Volkes zum Ausdruck. Der Landtag ist das Organ der Gesetzgebung (Legislative).
Der Ministerpräsident
Der Ministerpräsident wird vom Landtag in geheimer Wahl gewählt. Er bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich. Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen, hält Kontakt zum Bundeskanzler und zu den Vertretern der Europäischen Union. Seit seiner Wiedergründung im Oktober 1990 hatte das Land Brandenburg drei Ministerpräsidenten: Manfred Stolpe (SPD, 1990 – 2002), Matthias Platzeck (SPD, 2002 – 2013) und Dietmar Woidke (SPD, seit 2013).
Was macht der Landtag?
Die Verfassung des Landes Brandenburg schreibt dem Landtag bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu:
Gesetzgebungsfunktion: Das Recht, Gesetze zu beschließen, ist eine herausragende Aufgabe jedes demokratisch gewählten Parlaments. Die Zuständigkeiten sind dabei zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und durch das Grundgesetz (Artikel 70 bis 82) genau geregelt. Soweit dort der Bundesebene keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, steht diese den Ländern zu. Wichtige Felder der Gesetzgebung auf Landesebene sind etwa das Schul- und Hochschulwesen, die Polizei und das Kommunalrecht.
Schulwesen
In Brandenburg gibt es derzeit 942 Schulen (745 in öffentlicher und 197 in freier Trägerschaft), die von 322.000 Schülern besucht und über 25.000 Lehrkräften unterrichtet werden.
Für den Bereich Schule gelten geteilte Zuständigkeiten: Für die inneren Schulangelegenheiten ist das Land verantwortlich. Dazu zählen zum Beispiel das Festlegen von Bildungs- und Erziehungszielen, die Beschäftigung von Lehrkräften, das Aufsichtswesen über die Schulen sowie das Setzen von schulischen Rahmenbedingungen im Allgemeinen. Für die äußeren Schulangelegenheiten sind die Kommunen als Schulträger im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 99 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz(BbgSchulG)verantwortlich. Zu den Schulträgeraufgaben zählen insbesondere alle organisatorischen Inhalte, welche nicht pädagogisch geprägt sind.
Der Bau von Schulen und deren Ausstattung liegt in Verantwortung der kommunalen und freien Träger. Bund und Land unterstützen deren Aufgaben mit Förderprogrammen (z.B. das Startchancen Programm, das Förderprogramm Ganztag oder das KIP II Bildung-Schule Programm).
Das teuerste Schulprojekt im Landkreis Potsdam-Mittelmark ist mit 42 Millionen Euro die Grace-Hopper-Gesamtschule in Teltow, die 2023 eröffnet wurde. Sie ist gleichzeitig auch das größte Bauprojekt in der Geschichte des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Polizei
Inka Gossmann-Reetz ist die erste Beauftragte für Polizeiangelegenheiten des Landes Brandenburg. Sie wurde am 22. Februar 2023 vom Landtag Brandenburg gewählt und am 22. März 2023 ernannt und vereidigt.
Bürgerinnen und Bürger können sich mit Beschwerden oder Eingaben zu polizeilichen Angelegenheiten an die Beauftragte wenden. Sie ist zugleich Ansprechpartnerin für innerdienstliche Kritik, Anregungen oder Hinweise von Polizeibeschäftigten. In der Ausübung ihres Amtes ist die Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Polizeibeauftragte ist beim Landtag angesiedelt, um die parlamentarische Kontrolle sicherzustellen und einen Beitrag zu einer bürgernahen Polizei zu leisten. Sie kann jederzeit an Sitzungen des Landtages sowie des Innenausschusses teilnehmen und hat dort Rederecht. Sie wird dem Parlament jährlich einen Bericht vorlegen, der auch statistische Angaben zu Umfang und Schwerpunkten der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Polizeiarbeit enthält. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Kontrollfunktion: Neben der Gesetzgebung hat der Landtag auch die wichtige Aufgabe, die Tätigkeit der Landesregierung und die der ihr unterstellten Landesverwaltung zu kontrollieren. Der Begriff der Kontrolle besitzt dabei im parlamentarischen Verständnis eine doppelte Bedeutung. Er beinhaltet zum einen die nachträgliche Überprüfung, Beanstandung oder Billigung des staatlichen Handelns, zum anderen formuliert das Parlament aber auch Empfehlungen und Erwartungen für künftiges Handeln.
Wahlfunktion: Die Mitglieder des Landtages sind mit der Wahl mehrerer wichtiger politischer Amtsträgerinnen und Amtsträger betraut. Zu ihnen zählen die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, aber auch die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident als Chef/-in der Landesregierung und die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Ebenso können die Abgeordneten Landesbeauftragte zur Wahrung von verfassungsmäßig garantierten Rechten sowie zur Wahrnehmung und zum Schutz der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen wählen. Aktuell hat der Landtag in Brandenburg eine Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA), eine Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD) sowie eine Landesbeauftragte für Polizeiangelegenheiten benannt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) hat seinen Sitz in Kleinmachnow.
Haushaltskontrolle: Das Budgetrecht oder Etatrecht des Parlaments – also die Befugnis, darüber zu entscheiden, wofür wie viel Geld ausgegeben wird – gilt traditionell als das „Königsrecht“ einer demokratisch gewählten Volksvertretung. Da sämtliche ausgabeträchtigen Regierungs- und Verwaltungstätigkeiten der finanziellen Absicherung bedürfen, kommt dem Haushaltsplan eine entscheidende politische Bedeutung zu: Mit ihm wird über die im Folgejahr umzusetzenden Maßnahmen entschieden. Die Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung innerhalb der Landesverwaltung wird vom Landesrechnungshof Brandenburg überprüft. Er erstattet dem Landtag einmal jährlich Bericht.
Öffentlichkeitsfunktion: Der Landtag versteht sich als Forum der politischen Willensbildung. Die Aufnahme und Umsetzung der politischen Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in staatliche Entscheidungen gehört zu seinen zentralen Aufgaben. In öffentlichen Debatten treffen die Positionen der im Parlament vertretenen politischen Parteien aufeinander: Die Regierung muss den Mitgliedern des Landtages Rede und Antwort stehen, die Abgeordneten nehmen als Volksvertreterinnen und Volksvertreter öffentlich Stellung zu den Angelegenheiten des Landes.
Wer steht dem Landtag vor?
In der ersten Sitzung des Landtages zu Beginn jeder Legislaturperiode werden aus seiner Mitte Abgeordnete in ein Präsidium gewählt. Dieses besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten/-innen und weiteren (derzeit acht) Mitgliedern.
Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag nach außen. In der aktuellen Wahlperiode hat die Abgeordnete Prof. Dr. Ulrike Liedtke dieses Amt inne. Protokollarisch bekleidet sie das höchste Amt im Land Brandenburg. Sie leitet beispielsweise im Wechsel mit ihren beiden Stellvertretern die Plenarsitzungen des Landtages, übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus oder ernennt bzw. entlässt die Beschäftigten des Landtages.
Der überwiegende Teil der Aufgaben wird den Landkreisen durch Gesetz übertragen. Zu diesen Pflichtaufgaben gehören beispielsweise auch die örtliche Sozialhilfe, Jugendhilfe, Bauaufsicht oder die Straßenverkehrszulassung. Zum Teil sind die Landkreise zur Unterhaltung bestimmter Einrichtungen verpflichtet, wie etwa der Berufsschulen.
Was sind Ausschüsse und wie arbeiten sie?
Parlamentarische Angelegenheiten werden nicht ausschließlich im Plenum beraten und beschlossen. Ein Großteil der parlamentarischen Arbeit spielt sich in den Ausschüssen ab, die in der Regel für die Dauer der gesamten Wahlperiode gebildet werden (sogenannte „ständige“ Ausschüsse). Ein Schwerpunkt dieser Arbeit liegt im Bereich der Gesetzgebung, die in den Ausschüssen nicht nur vorbereitet, sondern fachlich im Wesentlichen zum Abschluss gebracht wird. In den Ausschüssen konzentrieren sich die Abgeordneten auf unterschiedliche Teilgebiete der Politik. Die thematische Zuständigkeit der verschiedenen Fachausschüsse orientiert sich an der Ressortverteilung in der Landesregierung. Die Mitglieder eines Fachausschusses beraten alle dazugehörigen Gesetze vor der Beschlussfassung und versuchen, im Ausschuss einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden. Um sich ein Bild von bestimmten Sachverhalten zu machen, lassen sich die Ausschüsse von der Landesregierung und externen Sachverständigen informieren. Dies geschieht in Anhörungen und Fachgesprächen. Für die Behandlung bzw. Untersuchung besonderer politischer Sachverhalte kann der Landtag zusätzlich Sonder- oder Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen einsetzen.
Die Ausschüsse sind entsprechend dem Kräfteverhältnis im Parlament mit Abgeordneten aus verschiedenen Fraktionen besetzt.
Können sich Bürgerinnen und Bürger mit Vorschlägen, Anregungen und Beschwerden an den Landtag wenden?
Bitten oder Beschwerden können in Form einer Petition beim Landtag einreichen. Das Recht, sich mit Bitten zur Gesetzgebung oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden, garantiert Artikel 24 der Brandenburger Landesverfassung jeder Person – unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht etc. Darüber hinaus sind beispielsweise auch Bürgerinitiativen oder Verbände petitionsberechtigt. Der Petitionsausschuss ist verpflichtet, sich mit jeder Eingabe auseinanderzusetzen. Mehrere Hundert Petitionen erreichen Jahr für Jahr den Landtag. Die Zahl der Petentinnen und Petenten bzw. der Unterstützerinnen und Unterstützer von Petitionen hat jährlich mitunter eine sechsstellige Höhe erreicht.
Seit 2010 ist es möglich, Petitionen auch auf elektronischem Wege, nämlich als Onlinepetitionen einzureichen.
Manchmal ist im Einzelfall schwer einzuschätzen, ob der Landtag für Ihre Beschwerde zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich generell danach, ob der brandenburgische Gesetzgeber, die brandenburgische Verwaltung oder andere staatliche Stellen und Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, für den Gegenstand der Petition verantwortlich sind. Sollte eine Unzuständigkeit für eine Petition festgestellt werden, wird diese an den Petitionsausschuss des zuständigen Bundeslandes bzw. an den Petitionsausschuss des Bundestages abgegeben. Eine Übersicht zum Petitionsverfahren mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten finden Bürgerinnen und Bürger hier.
Neben dem Petitionsverfahren sind Bürgerinnen und Bürger auch frei, sich in Form einer Bürgerzuschrift an den Landtag zu wenden: Sachliche Anregungen, die auf postalischem oder digitalem Wege (an post@landtag.brandenburg.de) an alle Abgeordneten gerichtet sind, werden nach formaler Prüfung durch die Landtagspräsidentin entsprechend weitergeleitet.
DIE ABGEORDNETEN DES LANDTAGS BRANDENBURG
Teilnahmerecht an Sitzungen
Die oder der Abgeordnete hat das Recht, an den Sitzungen des Plenums und den Ausschüssen, teilzunehmen. An einer Ausschusssitzung kann sie oder er auch dann teilnehmen (ohne Stimmrecht), wenn sie oder er dem Ausschuss nicht angehört, sofern nicht der Ausschuss einen besonderen Geheimhaltungsbeschluss für diese Sitzung fasst.
Rederecht
Alle Abgeordneten haben das Recht, im Plenum und in den Ausschüssen, denen sie angehören, das Wort zu ergreifen. Um einen geordneten Ablauf der Beratungen und die Arbeitsfähigkeit des Plenums und seiner Ausschüsse zu gewährleisten, stellt die Geschäftsordnung verschiedene Regeln für die Ausübung des Rederechts auf. Grundsätzlich darf ein Abgeordneter im Plenum oder im Ausschuss nur sprechen, wenn er sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort von der Sitzungsleitung im Plenum oder im Ausschuss erteilt worden ist. Insbesondere wird die Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten im Plenum vom Präsidium nach einem in der Geschäftsordnung festgelegten Regelsystem auf die Fraktionen verteilt; die Fraktionen wiederum bestimmen, wer für sie im Plenum zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt spricht.
Jeder Abgeordnete kann sich jederzeit mit Zwischenfragen und Zwischenrufen an der Aussprache beteiligen. Während der Rede ist die Würde und Ordnung des Hauses zu wahren. Andernfalls kann die Sitzungsleitung das Wort entziehen oder – bei groben Verstößen gegen die Ordnung – den Redner aus dem Plenarsaal verweisen.
In den Ausschüssen haben nur die jeweiligen Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter Rederecht. Andere Mitglieder können das Wort verlangen, wenn von ihnen gestellte Anträge behandelt werden.
Stimmrecht
Abgeordnete haben das Recht, an den Wahlen und Abstimmungen im Plenum und in den Ausschüssen, denen sie angehören, teilzunehmen. Dieses Recht kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Auch bei Entscheidungen in eigener Sache kann der Abgeordnete mitstimmen. So ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Abgeordneten die Höhe ihrer Entschädigung durch Beschluss über das Abgeordnetengesetz selbst festlegen.
Im Landtag Brandenburg wird in ständiger parlamentarischer Praxis offen abgestimmt. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Fünftels der Abgeordneten wird namentlich abgestimmt. Dazu werden die Abgeordneten von der Präsidentin einzeln namentlich aufgerufen und müssen dann mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ antworten.
Antragsrecht
Mit dem Antragsrecht nimmt der einzelne Abgeordnete gestaltend am parlamentarischen Prozess teil. Der parlamentarische Willensbildungsprozess wiederum wird maßgeblich durch die Anträge bestimmt, die die Abgeordneten einzeln oder gemeinsam (insbesondere als Fraktion) im Plenum und in den Ausschüssen stellen. Den Anträgen der Antragsberechtigten folgt die öffentliche parlamentarische Debatte.
Besonders hervorzuheben ist, dass im Landtag Brandenburg (auch) der einzelne Abgeordnete einen Gesetzentwurf einbringen kann. In den meisten anderen Landtagen und im Bundestag muss sie oder er sich dazu mit einer in der jeweiligen Geschäftsordnung festgelegten Anzahl anderer Abgeordneter zusammenschließen. Weitere so genannte Sachanträge, die der Abgeordnete stellen kann, sind z.B. der Entschließungsantrag (politische Willensbildung des Landtages zu einem bestimmten Thema), die Kleine (schriftliche) und die so genannte Mündliche Anfrage.
Die Abgeordneten haben ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Einsicht in Akten und sonstige Unterlagen (auch in elektronischer Form), die sich im Verfügungsbereich der Landesregierung und der Landesverwaltung befinden. Dieses Recht dient dazu, die Abgeordneten in die Lage zu versetzen, an der dem Parlament obliegenden Kontrolle der Landesregierung mitzuwirken. Will ein Abgeordneter zu einem bestimmten Thema oder Vorgang Akten erhalten, so stellt er einen entsprechenden Antrag an die Landesregierung. Die Auskunftserteilung oder Akteneinsicht erfolgt durch das zuständige Ressort im Einvernehmen mit der oder dem Abgeordneten und der aktenführenden Stelle.
Zutrittsrecht
Auch die einzelnen Abgeordneten können aufgrund ihres verfassungsmäßig garantierten Zutrittsrechts alle Dienststellen des Landes persönlich besuchen und sich vor Ort ein Bild machen.
Recht auf Fraktions- und Gruppenbildung
Die Abgeordneten haben das Recht, sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenzuschließen (Koalitionsrecht). Dies ergibt sich nach der Landesverfassung aus dem den einzelnen Abgeordneten garantierten Recht auf ein freies Mandat in Verbindung mit Art. 67 LV, der den Fraktionen im Landtag eine eigenständige Rechtsstellung einräumt. Auch dieses Recht wird jedoch durch die Regelungen des Fraktionsgesetzes und der Geschäftsordnung ausgestaltet und auch eingeschränkt (z.B. Mindestmitgliederzahl von fünf Abgeordneten für die Bildung einer Fraktion, Mindestmitgliederzahl von drei Abgeordneten für die Bildung einer Gruppe).
Frage und Informationsrecht
Die Abgeordneten haben ein Frage- und Informationsrecht gegenüber der Landesregierung, das sie durch schriftliche Anfragen und mündliche Anfragen im Plenum und in den Ausschüssen wahrnehmen können. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Von Rechts wegen dürfen Beamte/Beamtinnen, Richter/innen, Staatsanwälte/-anwältinnen und Soldaten/Soldatinnen nur dann Mitglied des Landtages sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen. Entsprechendes gilt für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts und leitende Angestellte von Unternehmen, bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 50 % des Kapitals halten (sog. Inkompatibilität).
Wie werden die Abgeordneten des Landtages bezahlt?
Nach Art. 60 der Landesverfassung haben die Abgeordneten Anspruch auf eine ihrer Verantwortung entsprechende und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere wird im Abgeordnetengesetz geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetengesetzes von 2013 orientiert sich die Entschädigung grundsätzlich an der Besoldung eines kommunalen Wahlbeamten (hauptberufliche/r Bürgermeister/in) für eine Stadt einer Größe zwischen 25.000 mit 40.000 Einwohner/innen. Die Entschädigung setzt sich aus einem auszuzahlenden Teil und aus einem Beitrag an das Versorgungswerk der Landtage Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg zusammen. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben jährlich entsprechend der Einkommensentwicklung in Brandenburg und des Verbraucherpreisindexes angepasst. (Das Versorgungswerk der Landtage zahlt aus den in der Mandatszeit eingezahlten Beiträgen dem Abgeordneten mit dem Eintritt ins Rentenalter eine Rente aus.) Daneben können sich die Abgeordneten jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Aufwendungen erstatten lassen, die sich aus ihrer Mandatstätigkeit ergeben. Als Sachausstattung erhalten sie insbesondere die Möglichkeit der Nutzung eines Abgeordnetenbüros im Landtagsgebäude und eine persönliche IT-Ausstattung.
Die Entschädigung für Abgeordnete des Landtages Brandenburg beträgt ab dem 1. Januar 2024 monatlich 9.293,59 Euro. Zusätzlich werden 2067,01 Euro an das Versorgungswerk überwiesen. Die Präsidentin und die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Amtszulage in Höhe von 70 % der Entschädigung, die Vizepräsidenten und die parlamentarischen Geschäftsführer erhalten eine Amtszulage in Höhe von 35 %.
Darüber hinaus stehen den Abgeordneten zum Beispiel folgende Erstattungsansprüche zu: Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiter(inne)n (Lohn und Gehalt), Aufwendung für den Einsatz von Praktikantinnen oder Praktikanten (Praktikantenvergütung), Mietkosten für das Wahlkreisbüro, Aufwendungen für die Ausstattung des Wahlkreisbüros, Maßnahmen zur Barrierefreiheit des Büros, Fahrten zu Pflichtsitzungen des Landtages, Übernachtungskosten anlässlich von Pflichtsitzungen, Zuschuss für einen Zweitwohnsitz am Sitz des Landtages (alternativ zur Erstattung von Übernachtungskosten), Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und Mandatsbedingte Reisen außerhalb Brandenburgs (Zustimmung von Präsident/in erforderlich).
DIE WAHLEN
Ab wie viel Uhr darf man am 22. September wählen?
In Brandenburg öffnen die Wahllokale am Wahlsonntag um 08:00 Uhr. Die Wahl endet um 18:00 Uhr.
Wer darf wählen?
Nach der Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 22) hat jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, das Recht, den Landtag zu wählen. Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Wählen kann, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.
Wer kann gewählt werden?
Wählbar sind nach der Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 22) alle Bürgerinnen und Bürger nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seit mindestens drei Monaten im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Wer steht zur Wahl?
494 Kandidatinnen und Kandidaten treten zur Landtagswahl in Brandenburg an, darunter 162 Frauen. Wer im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, zieht direkt in den Landtag ein. Die gewählten Abgeordneten treffen Entscheidungen, die uns alle betreffen. Ihre Stimme hat also direkten Einfluss auf die konkrete Landespolitik.
Wie sind die Parteien auf dem Stimmzettel angeordnet?
Auf ihrer Landesliste stellen Parteien oder politische Vereinigungen ihre Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtagswahl auf. Je mehr Zweitstimmen auf die jeweilige Landesliste entfallen, desto mehr Sitze erhält die Partei oder Vereinigung im Landtag. Die Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erhalten haben.Die weiteren Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Parteinamen an. Je mehr Zweitstimmen eine Partei von den Wählerinnen und Wählern erhält, desto mehr Listenkandidaten erhalten einen Sitz im Landtag. Einige Parteien sowie parteilose Einzelbewerber treten ohne Landesliste an.
Wie viele Stimmen hat jeder Wähler?
Bei der Landtagswahl hat jede wahlberechtigte Person zwei Stimmen. Mit der so genannten Erststimme (Personenstimme) wird eine Person für den jeweiligen Wahlkreis gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (Mehrheitswahl). Mit der Zweitstimme (Parteistimme oder Listenstimme) wird die Landesliste einer Partei oder Vereinigung gewählt (Verhältniswahl). Der Anteil der gültigen Zweitstimmen entscheidet maßgeblich über die Verteilung der Landtagssitze auf die einzelnen Parteien und Vereinigungen und damit über die politische Zusammensetzung des Landtags. Welche Personen ein Mandat erhalten, richtet sich zunächst nach den gewonnenen Direktmandaten und dann nach der Reihenfolge der jeweiligen Landeslisten.
Woher haben die Kandidatinnen und Kandidaten Geld für den Wahlkampf?
Die meisten Kandidatinnen und Kandidaten sind in Parteien organisiert, die sie finanziell unterstützen. Das Parteiengesetz regelt, wie sich die Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie zusätzlich staatliche Mittel erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verankerung der Parteien in der Gesellschaft. Ausdruck dessen ist unter anderem, wie viele Wählerstimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl erhalten hat. Darüber hinaus finanzieren sich die Parteien durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Was ist die Mandatssicherung?
Damit die Abgeordneten ihr Mandat tatsächlich unabhängig und im Sinne eines freien Mandats wahrnehmen können, erhalten sie eine angemessene finanzielle Absicherung (insbesondere Entschädigung). Was ihre parlamentarische Tätigkeit betrifft, sind sie in besonderer Weise vor Strafverfolgung geschützt (Immunitätsherstellung und Indemnität) und können in Bezug hierauf ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen.
Was bedeutet Indemnität?
Die Indemnität schützt das Recht der Abgeordneten auf freie Meinungsäußerung im Landtag und bewahrt sie vor dienstlicher und gerichtlicher Verfolgung wegen Äußerungen in Landtagssitzungen, in Landtagsausschüssen oder in einer Fraktion.
Auch wegen ihres Abstimmungsverhaltens dürfen Abgeordnete nicht verfolgt werden. Dies gilt nach der Landesverfassung (Artikel 57) allerdings nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität kann vom Parlament nicht aufgehoben werden.
Was bedeutet Immunität?
Der Grundsatz der Immunität (Unverletzlichkeit) schützt Abgeordnete vor strafrechtlicher Verfolgung. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages genießen grundsätzlich Immunität, die jedoch vom Bundestag aufgehoben werden kann. Diese Regelung beruht auf den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, als die Nationalsozialisten politische Gegner verhafteten, um sie am politischen Leben zu hindern. Die Immunität soll die Abgeordneten vor politischer Verfolgung schützen, ihre Arbeit sichern und die Funktionsfähigkeit der Parlamente gewährleisten.
Bei den Abgeordneten des Brandenburger Landtages ist es genau umgekehrt. Die Mütter und Väter der Brandenburger Landesverfassung hielten die Immunitätsregelung für überholt. Landtagsabgeordnete genießen grundsätzlich keine Immunität. Nach der Landesverfassung (Artikel 58) kann der Landtag jedoch die Aussetzung jeder Haft oder sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit verlangen, wenn dadurch die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Die Immunität kann also nachträglich begründet werden.
DIE BRIEFWAHL
Ist eine Briefwahl erlaubt?
Wer am Wahltag verreist ist oder aus anderen Gründen nicht wählen gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Die Unterlagen dafür sollte man möglichst frühzeitig bei seiner Gemeinde beantragen.
2018 hat der Brandenburger Landtag die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestärkt und das Brandenburger Wahlgesetz geändert. Auch Menschen mit geistiger Behinderung, die unter Vollbetreuung stehen, dürfen bei Landtags- und Kommunalwahlen wählen, wenn sie das möchten.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Nach Zulassung der Wahlvorschläge kann Briefwahl beantragt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Wahlbehörde gestellt werden. Als Schriftform gilt auch Telefax oder E-Mail.
DAS ERGEBNIS
Wann steht das Ergebnis fest?
Nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr werden die ersten Hochrechnungen zum Ergebnis der Landtagswahl in Brandenburg veröffentlicht.
Etwa acht Tage nach der Wahl, voraussichtlich am 30. September, wird das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer öffentlichen Sitzung des Kreiswahlausschusses festgestellt.
Etwa 12 Tage nach der Wahl, voraussichtlich am 4. Oktober, wird das Zweitstimmenergebnis im Land in einer öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses festgestellt.
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