Lebensart

Vorsicht beim Einkauf: Polnische Pflanzenschutzmittel können teuer werden

Nach wie vor ist Polen ein beliebtes und günstiges Einkaufsziel für die Brandenburger. In der Gartensaison werden besonders gerne Pflanzen und Pflanzenschutzmittel gekauft. Vielen ist gar nicht bewusst, dass der Kauf von Pflanzenschutzmitteln im Nachbarland illegal sein kann. Schon das Mitbringen einer Packung Pflanzenschutzmittel aus dem Nachbarland Polen kann nach dem Pflanzenschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen die Kosten für die fachgerechte Entsorgung, die gegenüber dem Pflanzenschutzdienst nachzuweisen ist.

Zollkontrollen sollen Einfuhr verhindern

Mit der bevorstehenden Gartensaison wird der Zoll bei seinen Kontrollen auch auf Pflanzenschutzmittel achten, teilt der Pflanzenschutzdienst des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) mit. Um die Sicherheit für Anwender und Umwelt zu gewährleisten, regelt das seit 2012 geltende Pflanzenschutzgesetz, wann und wie ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland eingesetzt werden darf. Grundsätzlich muss das Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen und mit allen geforderten Informationen zur Anwendung in deutscher Sprache versehen sein. Aus diesem Grund ist es nicht erlaubt, ein in einem anderen EU-Staat erworbenes Pflanzenschutzmittel im eigenen Garten einzusetzen, selbst wenn dieses im anderen Land für den entsprechenden Bereich zugelassen und geprüft ist.

Die deutsche Kennzeichnung ist die Grundlage der sachgerechten Anwendung und der Einhaltung der teils sehr umfangreichen Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel. So wird sichergestellt, dass die spezifisch für Deutschland zum Schutz der Natur und der Anwender festgelegten Bestimmungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bekannt sind und eingehalten werden können.

Importiert werden darf nur mit Genehmigung

Die einzige Möglichkeit, ein Pflanzenschutzmittel aus dem Ausland in Deutschland einzusetzen, ist die Beantragung einer Parallelhandelsgenehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Diese wird nur erteilt, wenn es in Deutschland ein zugelassenes vergleichbares Pflanzenschutzmittel gibt – das deutsche Mittel gilt dann als Referenzmittel und alle Bestimmungen zur Anwendung müssen in die Kennzeichnung des importierten Mittels einfließen. Auf der Website des BVL werden die Kosten für einen solchen Antrag mit von 200 bis 2.000 Euro angegeben. Unter der zugeteilten Parallelimportnummer darf jedoch nur der Antragsteller dieses Pflanzenschutzmittel importieren und gegebenenfalls nach ausreichender deutscher Kennzeichnung weiterverkaufen.

 

Text: PM / Bild: pixabay CC0 Creative Common