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Berlin verschärft Corona-Regeln: Die neuen Bestimmungen im Überblick

Ab Sonnabend (27. November) gelten im Land Berlin strengere Corona-Maßnahmen. Diese hat der Senat am Dienstagabend beschlossen. Die 2G-Regelung wird deutlich ausgeweitet.

Nach der Ausweitung der 2G-Regel durch den Senat stehen der Hauptstadt neue Corona-Maßnahmen bevor. Die Regelungen treten am Sonnabend (27. November) in Kraft. Auch in Berlin bedeutet 2G: Nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt (2G). Bei 2G-Plus gilt hier: Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich eine Maske. Wo eine Maske unpraktisch ist, soll stattdessen ein Negativtest verlangt werden. Ausgenommen von 2G-Plus sind Kinder unter 18 Jahren.

2G und 2G-Plus gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs. Hier gilt weiterhin nur die Maskenpflicht. Ungeimpfte haben dort also weiterhin Zutritt. Auf Weihnachtsmärkten (im Gegensatz zu Brandenburg wurde hier bislang keine Schließung verfügt) soll das Tragen einer Maske stets verpflichtend sein, auch im Freien. Nach Möglichkeit soll laut Senatskreisen auf Weihnachtsmärkten stets gelten: 2G mit Maske gelten. Verpflichtend ist 2G hier jedoch nicht.

Hier gilt in Berlin ab Sonnabend 2G:

  • Beim Shoppen in den Geschäften. Zusätzlich soll eine Maske getragen werden;
  • in Fitnessstudios,
  • in Hotels und Ferienwohnungen,
  • in Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • in Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a.,
  • wenn möglich auf Weihnachtsmärkten,
  • in Fußballstadien, aber ab 1. Dezember, sowie
  • in Schwimmhallen.

Hier gilt in Berlin ab Sonnabend 2G-Plus:

  • Grundsätzlich besteht zukünftig bei der 2G-Bedingung Maskenpflicht.
  • Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Masken- oder Testpflicht. Das zählen auch der Friseur und die Kosmetik, aber auch sexuelle Dienstleistungen.
  • In der Innengastronomie gilt weiterhin 2G und die Maskenpflicht wie bisher. Ein negatives Testergebnis wird beim Besuch eines Restaurants vorerst nicht nötig.
  • In Theatern, Galerien, Kinos, Konzerthäusern und Museen. In der Regel ist die Maske Pflicht.
  • Im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.
  • In Tanzclubs und ähnlichen Unternehmen in geschlossenen Räumen besteht eine Testpflicht und eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes.

Weitere Regelungen

  • Am Arbeitsplatz gelten 3G und Maskenpflicht bereits ab heute (Mittwoch, 24. November).
  • In Geschäften des täglichen Bedarf gilt nur die Maskenpflicht.
  • Im Öffentlichen Personennahverkehr gilt ebenfalls bereits 3G.
  • In Gottesdiensten gilt nur die Maskenpflicht.

3G in öffentlichen Verkehrsmitteln

Ab heute (Mittwoch) gilt 3G in allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Deutschland – und damit auch in Berlin – wie Bus, Tram, U- und S-Bahn sowie Regional- und Fernverkehr. Auch in Flugzeugen, die in Deutschland starten, braucht man einen Nachweis, dass man entweder geimpft, genesen oder negativ getestet ist. In Taxis gilt die Regel nicht.

Die Kontrolleure der Verkehrsbetriebe sollen laut Regelung den 3G-Nachweis zusammen mit den Fahrscheinen kontrollieren – auch wenn laut Verkehrsunternehmen nur stichprobenartige Kontrollen möglich sind. Sie können dabei, wenn nötig, von der Polizei unterstützt werden. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen sprach sich unterdessen für Sicherheitspartnerschaften mit der Polizei und den Kommunen aus. Ohne gültigen Nachweis droht ein Bußgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Die Bestimmungen für Großveranstaltungen

  • Hertha BSC und Union Berlin dürfen ihre Stadien nur noch zu 50 Prozent plus 5.000 Gäste füllen. Das heißt für die Alte Försterei 16.000 Fans und für das Olympiastadion 42.000 Fans ab dem 01. Dezember. Außerdem gilt 2G.
  • Für Veranstaltungen, die ohne Corona mit bis zu 5000 Teilnehmern stattfinden würden, gilt die Obergrenze von 1.000 Personen. Im Freien liegt die Grenze bei 2.000 Personen.   

Maskenpflicht für Treffen und Testpflicht im Krankenhaus und im Kindergarten

Bei privaten und öffentlichen Zusammenkünften muss laut dem Beschlusspapier eine Maske getragen werden, wo kein Abstand eingehalten werden kann. Auch in Warteschlagen im Freien soll die Maskenpflicht gelten. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind dort nur Kinder unter sechs Jahren. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren können auf eine medizinische Maske ausweichen.

Zudem wird die Testpflicht ausgeweitet: Besucher im Krankenhaus müssen sich immer testen lassen und Maske tragen – unabhängig vom Impfstatuts. Schülerinnen und Schüler müssen sich weiterhin dreimal die Woche testen. Kindergarteninder müssen ab dem 01. Dezember verpflichtend zweimal wöchentlich von den Eltern getestet werden – erst einmal pro Woche, später mit einem Lolli-Test dreimal in der Woche. ph

Symbolbild: Philipp Hochbaum