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Das ändert sich 2024 für Brandenburgs Steuerzahler

Höhere Freibeträge, ein Ausgleich für die kalte Progression und höhere Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage – ab 1. Januar 2024 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Finanzministerium des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.

Erhöhung Grundfreibetrag und Ausgleich für die kalte Progression

Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt zum 1. Januar 2024 auf 11.604 Euro bzw. 23.208 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.

Zusätzlich werden die Tarifeckwerte zur Abmilderung der Effekte der kalten Progression zum 1. Januar 2024 um 6,3 Prozent verschoben. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.

Kindergeld und Erhöhung Kinderfreibeträge

Das monatliche Kindergeld beträgt wie bisher ab dem 1. Januar 2024 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2024 auf 3.192 Euro je Elternteil angehoben.

Anhebung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage

Der Bundesrat hat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt, mit dem die Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige bzw. bei Verheirateten auf 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr verdoppelt wird. Damit fördert der Staat mittels Arbeitnehmer-Sparzulage vermögenswirksame Leistungen von Arbeitnehmern. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2024 für Sparverträge über Vermögensbeteiligungen (unter anderem Investmentfonds) oder für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (unter anderem das Bausparen).

Grunderwerbsteuer

Zum 1. Januar 2024 treten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in Kraft. Die Regelung schließt eine weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.

Dies könnte im Bereich der Grunderwerbsteuer Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen haben. Mit dem neuen § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) besteht der Status-Quo bis zum 31. Dezember 2026 fort. Das bedeutet, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand gelten. Die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes wird fortgesetzt.

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