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Die aktuellen Corona-Regeln in Brandenburg im Überblick

Die Corona-Pandemie dauert weiterhin an, die Schutzmaßnahmen sind durch die steigende Grundimmunität mittlerweile deutlich reduziert. Die aktuellen Regelungen für das Land Brandenburg im Überblick.

Maskenpflicht

In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sind Besucher während des gesamten Aufenthalts verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Dasselbe gilt für Beschäftigte bei der Ausübung „körpernaher Dienstleistungen“, etwa Pflege oder ärztliche Versorgung. Ansonsten is für sie eine OP-Maske ausreichend. Die behandelten oder betreuten Personen sind dazu verpflichtet, bei Kontakt oder Nähe zu den Beschäftigten mindestens eine OP-Maske zu tragen – bei voll- und teilstationären Einrichtungen gilt dies nicht.

Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske; bei Kindern bis 14 Jahren und in der Schülerbeförderung (Schulbusse usw.) ist eine OP-Maske ausreichend. Service- und Kontrollpersonal müssen eine OP-Maske tragen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen bei Kindern unter 6 Jahren, Gehörlosen, Schwerhörigen und ihren Begleitern und bei Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Allerdings ist für diese Ausnahme ein ärztliches Zeugnis nötig. Personal ist ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen, wenn technische Vorrichtung die Ausbreitung von Tröpfchen-Partikeln unterbinden. Diese Ausnahmen gelten ausdrücklich nicht für Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken und Pflegeeinrichtungen.

Testpflicht und -nachweis

Ungeimpfte Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sind verpflichtet, an jedem Einsatztag einen Corona-Test vorzunehmen. Dies gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.

Vollständig Geimpfte oder Genesene können den Nachweis über das digitale Impfzertifikat, einen Ausdruck des QR-Codes oder einen positiven PCR-Test erbringen. Diese müssen mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen. Impf- und Genesenennachweie müssen als digitales EU-Covid-Zertifikat elektronisch oder gedruckt vorgelegt werden. Der gelbe Impfpass gilt nicht als Nachweis – dadurch soll Fälschungen vorgebeugt werden.

Als vollständig geimpft gilt laut Infektionsschutzgesetz jeder, der drei Einzelimpfungen erhalten hat. Zudem muss die letzte Einzelimpfung („Booster“) mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein (nachzulesen hier).

Der Test muss über einen Antigen-Schnelltest (beispielsweise ein „Bürgertest“ in einer Teststelle), im Rahmen einer innerbetrieblichen Testung oder vor Ort unter Aufsicht als Antigen-Schnelltest. Ein negativer Text darf höchstens 24 Stunden zurückliegen. Schüler und Kindergartenkinder dürfen zu Hause einen Schnelltest vornehmen.

Wer erhält noch kostenloste Bürgertests?

Einen Anspruch auf kostenfreie Bürgertests haben laut Bundesgesundheitsministerium:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

In allen anderen Fällen müssen pro Bürgertest 3 Euro entrichtet werden.

Quarantäneregelungen

Positiv auf das Coronavirus Getestete müssen Quarantäne- und Testpflichten nachkommen:

Positive Antigen-Schnelltests müssen sofort durch einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test bestätigt werden. Bei Schnelltests, die in einem Testzentrum bzw. einer Teststelle durchgeführt werden, ist keine Bestätigung mittels PCR-Test erforderlich.

Positiv Getestete sind verpflichtet, sich unmittelbar in häusliche Isolation zu begeben sowie die Angehörigen ihres Haushalts und Kontaktpersonen zu informieren.

Bei einem positiven PCR-Test endet die häusliche Quarantäne nach fünf Tagen. Ein abschließendes „Freitesten“ ist nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzung für ein Ende der fünftägigen Quarantäne ist eine 48-stündige Symptomfreiheit. Sofern am fünften Tag weiterhin Symptome bestehen, verlängert sich die Quarantäne so lange, bis für 48 Stunden keine Symptome bestehen. Diese häusliche Isolation kann jedoch maximal zehn Tage dauern: Wie bisher endet die Quarantäne spätestens nach zehn Tagen. Für Kontaktpersonen entfällt diese völlig. Selbsttestungen sind jedoch weiterhin empfohlen.

Wer positiv getestet und in Pflege, medizinischer Versorgung oder Eingliederungshilfe tätig ist, muss für die Wiederaufnahme der Arbeit 48 Stunden symptomfrei sein. Frühestens nach fünf Tagen kann hier ein Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Selbsttests sind davon ausgeschlossen. Für zehn Tage Isolierte ist kein Testnachweis nötig, doch es müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.

Regelung in den Schulen

In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien müssen alle ungeimpften Schüler und Lehrer noch am 24. und am 26. August einen Selbsttest durchführen. Wer geimpft ist, kann sich freiwillig selbst testen. Die für diese „Schutzwoche“ nötigen Tests wurden bereits vor den Sommerferien ausgehändigt.

Hotspot-Regelung

Weiterhin können regionale Infektions-Hotspots festgestellt werden. Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz des Bundes vom 22. März. Allerdings muss hierfür das Landesparlament zunächst eine kritische Infektionslage feststellen. ph

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