Neue Betrugsmasche: Unternehmen sollen für Basis-Datenschutz zahlen
Derzeit erhalten Gewerbetreibende „eilige Mitteilungen“ eines Absenders, der eine Postanschrift in Oranienburg angibt. Das als Fax-Nachricht versandte Schreiben suggeriert eine Verpflichtung zur Erfassung bzw. Meldung von Gewerbebetrieben. Es fordert dazu auf, ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nachzukommen. Hierfür setzt der Absender, der mit einer gebührenfreien Fax-Nummer wirbt, eine knappe Frist. Nur aus dem Kleingedruckten geht hervor, dass ein Gewerbetreibender, der dieser Forderung nachkommt, ein kostenpflichtiges „Leistungsangebot Basisdatenschutz“ annimmt.
In den letzten Stunden sind hierzu bereits zahlreiche Hinweise von Gewerbetreibenden bei uns eingegangen. Aus diesem Anlass stellt die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dagmar Hartge, fest:
Einen „Basisdatenschutz“ sieht die Datenschutz-Grundverordnung nicht vor. Vielmehr waren ihre Anforderungen bis zum 25. Mai 2018 von allen Unternehmen gleichermaßen umzusetzen. Wer dem noch nicht nachgekommen ist, sollte die Umsetzung jetzt zwar unbedingt in Angriff nehmen. Dabei geht aber Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Eine gesetzliche Frist für Nachbesserungen gibt es ebenso wenig wie eine Grundlage für die Erfassung von Gewerbebetrieben. Suggerieren Werbeangebote das Gegenteil, ist Vorsicht angebracht.
Unternehmen, die externe Unterstützung für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen suchen, sollten vornehmlich solche Angebote in Erwägung ziehen, die auf den eigenen Betrieb zugeschnitten sind, diese genau prüfen und sich nicht zu einem Vertragsabschluss drängen lassen.
In unserem Internetangebot stellen wir zahlreiche Hilfestellungen zur Verfügung, um Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Hinweise zur Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen und zum Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten. Auch eine Formulierungshilfe für einen Auftragsverarbeitungsvertrag, Listen zur Datenschutz-Folgenabschätzung sowie Auslegungen zentraler Regelungen des neuen Datenschutzrechts sind auf unserer Webseite zu finden. Diese Informationen sind stets kostenfrei.
Text: LDA Brandenburg; Foto: pixabay.com