GesundheitPotsdam-Mittelmark

Vermehrt Skabiesfälle in Potsdam-Mittelmark

Im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird zurzeit ein starker Anstieg der durch Krätzmilben verursachten Erkrankung Skabies in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen beobachtet. Um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern und die Gesundheit der Gemeinschaft zu schützen, informiert das Gesundheitsamt über die Erkrankung.

Wichtig ist zu wissen: Der Befall durch Krätzmilben ist keine Frage der Hygiene! Die Ansteckung mit Skabies kann jede Person betreffen, die engen direkten Hautkontakt zu bereits erkrankten oder infizierten Personen hat. Dies ist insbesondere in Kindertagesstätten, Schulen und bei Sportarten mit engem Körperkontakt der Fall.

Ein durch Krätzmilben hervorgerufenes Krankheitsbild wird nicht immer sofort als solches erkannt und kann verschiedenen dermatologische Krankheitsbildern ähneln. Wenn Eltern Symptome eines Ekzems mit Juckreiz, Rötungen, Bläschen etc. an sich oder ihrem Kind feststellen, sollte dies bei einem Arzt abgeklärt werden. Der Zeitraum zwischen Ansteckung bis zum Auftreten der ersten Symptome beträgt bei Skabies in der Regel 2 bis 5 Wochen.

Außerhalb der Öffnungszeiten der Haut- und Hausarztpraxen kann dies in den Anlaufpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg erfolgen. Unter dem folgenden Link finden Sie die Praxen und deren Öffnungszeiten.

Ziel ist es die Infektionsketten zu durchbrechen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören die frühzeitige Identifikation von Infektionsfällen, die Überwachung von Krankheitsverläufen und die gezielte Kontrolle von Ausbrüchen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch den Fachdienst Gesundheit, der die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes umsetzt. Wichtig zu wissen ist daher:

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Schulen, etc.):

Personen, die in Einrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betreut werden oder dort tätig sind, dürfen die Einrichtung nicht betreten, wenn sie an Skabies erkrankt sind oder ein Verdacht auf eine Erkrankung besteht. Ausnahmen von diesem Betretungsverbot können, entsprechend § 34 Absatz 7 IfSG, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zugelassen werden, sofern Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung durchgeführt werden.

Mitteilungspflicht für Sorgeberechtigte:

Sorgeberechtigte sind verpflichtet, den Einrichtungen gemäß § 34 IfSG mitzuteilen, wenn ihre Kinder an Skabies erkrankt sind.

Benachrichtigungspflicht der Einrichtungen gemäß § 34 und § 36 IfSG:

Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte, sind verpflichtet, im Falle einer Erkrankung an Skabies oder Verdacht auf diese Erkrankung, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Alle betroffenen Personen sollen diese Maßnahmen ernst nehmen, um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern und die Gesundheit der Gemeinschaft zu schützen.

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