Busbahnhof Stahnsdorf: Schmierereien so weit das Auge blickt
"Narrenhände beschmieren Tisch und Wände" – so alt dieses Sprichwort auch ist, es verliert nicht an Aktualität. Nachdem der historische Straßenbahnwagon an der Machnower Schleuse beschmiert und inzwischen wieder gesäubert wurde, haben der oder die selbsternannten "Künstler" am Busbahnhof Stahnsdorf deutliche und vor allem viele Spuren hinterlassen. Auf nahezu jeder Hauswand, an den Wartehäuschen und auch an einem Privatzaun im Schleusenweg prangen die Schmierereien, auch Tags genannt. Dass es sich dabei nicht um Kunst, sondern um Sachbeschädigung handelt, scheint den Tätern nicht bewusst zu sein. Würden sie ermittelt, könnten für die Graffiti-Entfernung Kosten von bis zu mehreren Tausend Euro und eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung auf sie zukommen.
Tags sind Erkennungszeichen
Deutschlandweit sind Sprayer unterwegs, um ihre Tags zu hinterlassen. Inzwischen gibt es sogar einen regelrechten Graffiti-Tourismus, der besonders in Berlin für hohe Schäden sorgt. Ob aus Europa oder sogar aus Australien – Berlin übt anscheinend eine magische Anziehungskraft auf die Sprayer-Szene aus. Nun ist Stahnsdorf aber nicht Berlin. Hier ist die Chance, den Täter zu ermitteln, gar nicht so gering. Dass es sich um einen anonymen Touristen handelt, ist eher unwahrscheinlich. Die sogenannten Tags sind Erkennungszeichen, die ursprünglich das Revier US-amerikanischer Straßengangs kennzeichneten. In Stahnsdorf hat das Markieren kaum etwas mit konkurrierenden Straßengangs sondern mit Vandalismus und vor allem mit Selbstdarstellung zu tun. Denn wer den Tag kennt, kennt auch den Sprayer. Das Problem: fängt erst einmal einer an, folgen immer weitere Schmierereien, wie man an den Wartehäuschen in Stahnsdorf, aber auch am Bahnhof in Teltow, gut sehen kann.
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Empfindliche Strafen für Sprayer
Wird ein Sprayer auf frischer Tat ertappt, oder können ihm die Graffitis eindeutig zugeordnet werden, drohen empfindliche Strafen. § 303 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung sieht § 304 Abs. 2 StGB eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Hinzu kommen die Schadensersatzansprüche der geschädigten Eigentümer.
Text/ Fotos: pst