StahnsdorfVerkehr

Nachts soll es ruhiger werden: Tempo 30 auf Teilstück des Güterfelder Damms

Scheppernde Lkw, Motorengeräusche von Motorrädern und Autos – wer an einer Straße wohnt, kommt nachts oftmals schlecht in den Schlaf. Insbesondere, wenn diese zu einem Zubringer einer viel befahrenen Landesstraße oder Autobahn führt. Anwohner des Güterfelder Damms scheinen zumindest davon betroffen zu sein. Jetzt wurde für ein Teilstück Tempo 30 angeordnet.

Ein Anwohner hatte ein nächtliches Tempolimit bei der zuständigen Verkehrsbehörde im Landkreis Potsdam-Mittelmark beantragt. Seit Mitte Februar 2018 ist der gut 100 Meter lange Abschnitt des Güterfelder Damms (etwa 50 Meter vor und nach der Einmündung zur Sperberstraße) auf Grundlage einer sogenannten "verkehrsrechtlichen Anordnung" (VAO) mit einer nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung versehen. Zwischen 22 und 6 Uhr gilt ein Tempolimit von 30 Stundenkilometern. Die entsprechende Beschilderung wurde bereits angebracht.

Jeder kann sich gegen Lärm und Gefahren wehren

Grundsätzlich ist jeder Bürger berechtigt, eine Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen formlos zu beantragen. Mögliche Beschilderungen sind: Zone 30, verkehrsberuhigter Bereich, Tempolimit 30 km/h, Halteverbot oder Fußgängerüberweg. Nach der Erfassung des Antrags wird eine Anhörung eingeleitet, bei der mindestens der zuständige Straßenbaulastträger und die Polizei anzuhören sind. Bei Bedarf kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde auch einen Ortstermin anberaumen, um sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Nach der Entscheidung erfolgt dann die Anordnung der Beschilderung gegenüber dem zuständigen Straßenbaulastträger.

Strenge Voraussetzungen für ein Tempolimit

Für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen gelten strenge Voraussetzungen. Laut § 45 Abs. 9 StVO dürfen sie nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, „die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von bestimmten Rechtsgütern erheblich übersteigt“ – etwa Lärm und Abgase oder die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen dann angeordnet werden, wenn häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Aber auch, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

Text: pst / Bild: Verlag