Brandenburg: Anpassung der Corona-Regeln
Die Brandenburger Landesregierung hat angesichts der konstanten Infektionszahlen eine Anpassung der Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Abstandsregeln in Restaurants werden gelockert, Maskenverweigerer müssen dagegen tiefer in die Tasche greifen. Ein Überblick.
Am 27. August hatten die Ministerpräsidenten der Bundesländer und die Bundesregierung gemeinsame Richtlinien für den weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie verabschiedet – nun hat auch das Land Brandenburg seine bestehenden Richtlinien hinischtlich Bußgeld, Quarantäne und des Verbots von Großveranstaltungen angepasst.
Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) begründete dies mit der auch nach dem Sommer bestehenden Pandemie: „Die Zahlen steigen bundesweit – in Brandenburg auch, aber auf niedrigerem Niveau. Das ist auch dem zumeist besonnenen Verhalten der Bürgerinnen und Bürger zu verdanken. Wir kommen jetzt aber in schwierigere Monate und müssen vorsichtig sein.“ Deshalb sei Vorsorge geboten, um anschließend nicht nachsorgen zu müssen.
Bußgeld bei Verstoß gegen Maskenpflicht
In Brandenburg müssen Personen, die vorsätzlich gegen die Maskenpflicht verstoßen, mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro rechnen. Wiederholungstätern und notorischen Maskenverweigerern drohen Bußgelder bis zu 250 Euro. Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, der Maskenpflicht dann auf Aufforderung aber umgehend nachkommt, soll kein Bußgeld zahlen müssen. In diesem Zusammenhang weist die Landesregierung auf das richtige Tragen der Masken hin: Sowohl Mund als auch Nase müssten bedeckt werden – Viren würden auch durch die Nase ausgeschieden, und zwar schon beim normalen Ausatmen.
Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind im Land Brandenburg von der Maskenpflicht befreit. Bislang stand dazu in der Verordnung nur: „Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“ Nun muss die Ausnahme von der Maskenpflicht im Fall einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Atteste werden durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausgestellt.
Obergrenze für private Feiern
Private Feiern sind neben Reiserückkehrenden derzeit die größten Gefahrenquellen für größere Ausbruchsgeschehen. Daher führt auch das Land Brandenburg eine Obergrenze ein: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen „befriedeten Besitztum“ mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro. Wichtig: für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).
Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt. In geschlossenen Räumen gilt für alle Veranstaltungen: Die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden und die Personendaten der Gäste müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfasst und für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufbewahrt werden.
Lockerungen in Gaststätten
Bis zu sechs Personen dürfen künftig in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen. Bislang mussten in Brandenburger Gaststätten Sitzgelegenheiten so positioniert werden, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte. Nur für Ehe- und Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts wurden Ausnahmen gestattet.
Neue Regelungen beim Sport
Indoor-Kontaktsport ist unter Auflagen ohne Altersbeschränkung wieder möglich: Feststehende Gruppen im Mannschaftssport (zum Beispiel Fußball, Volleyball, Handball oder Basketball) von höchstens 30 Personen und im Individualsport (zum Beispiel Ringen, Judo oder Taekwondo) von höchstens fünf Personen dürfen in der Sporthalle und anderen geschlossenen Räumen trainieren. Das Alter der Sportlerinnen und Sportler spielt ab dem 5. September keine Rolle mehr. Bisher war dies nur Personen im Alter bis zu 27 Jahren gestattet. Für den Wettkampfbetrieb in Sportarten, in denen die Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Sportausübung unmöglich ist, gilt nun, dass bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein dürfen. Aber: Die Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot gilt nur für die reine Sportausübung. Auch im Hochschulsport fallen die Einschränkungen: Die bereits für den Sportunterricht an Schulen geltenden Regeln werden auch auf Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen übertragen. Das bedeutet, dass es hier ebenfalls keine Einschränkungen beim Sport mehr gibt.
Großveranstaltungen bleiben verboten
Unterdessen bleiben Großveranstaltungen bis zum 1. Januar 2021 verboten – die entsprechende Verordnung wurde verlängert. Damit sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art bis Neujahr 2021 untersagt. Nur für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Veranstaltungen kann auf Antrag im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. PM/ph
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