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Brandenburg lockert Corona-Maßnahmen zum 03. April

Die Brandenburger Landesregierung hat einen Grundkatalog zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die meisten Bestimmungen fallen weg, nur noch wenige Basismaßnahmen bleiben bestehen. Eine baldige Hotspot-Regelung ist nicht in Sicht.

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden in Brandenburg deutlich reduziert. Die Landesregierung hat am Dienstag die sogenannte „SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung“ beschlossen. Diese tritt am 03. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas. Die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt noch bis ihrem Ablauf am 02. April.

Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) erklärte zum Beschluss: „Ich freue mich, dass wir zum 03. April viele Einschränkungen zurücknehmen können. Aber wir sind noch nicht durch die Pandemie. Deshalb meine Bitte an alle: Nutzen Sie die Freiheit in Verantwortung, damit wir keinen Bumerang erleben.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) fügte hinzu: „Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, sich trotz der deutlichen Lockerungen weiter besonnen und vor allem rücksichtsvoll zu verhalten, denn es gibt noch viele Erkrankungen und auch zu beklagende Todesfälle. Schützen Sie sich und Ihre Liebsten, in dem Sie die bekannte AHA+L-Formel weiter beherzigen: Abstand halten, Hygiene beachten, in Innenräumen Maske tragen und regelmäßig lüften. Der Bund muss rechtzeitig das Infektionsschutzgesetz aktualisieren, damit wir gut für den Herbst vorbereitet sind. Wir brauchen die richtigen Instrumente, um einer möglichen neuen Welle standhalten zu können.“

Innenminister Michael Stübgen (CDU) erklärte: „Mit der neuen Verordnung kommt ein großes Stück Freiheit zurück. Das darf uns aber nicht über die aktuellen Infektionszahlen und Krankenhausbelegungen täuschen. Wir alle sind gefordert, gewissenhaft mit den neuen Möglichkeiten umzugehen. Von der Bundesregierung erwarte ich derweil eine Überarbeitung der Rechtsgrundlage. Mit dem jetzt gültigen Infektionsschutzgesetz des Bundes könnte man auf eine Verschlechterung der Lage weder schnell noch rechtssicher reagieren.“  

Mit der neuen Corona-Verordnung gilt zum Schutz besonders vulnerabler Personen ab dem 03. April im Land Brandenburg folgendes:

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:

  • In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
  • Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind.
  • Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen). Das bedeutet: Patienten, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.

Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:

  • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
  • Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Keine Maskenpflicht mehr in Schulen

In Schulen gilt ab dem 03. April keine Maskenpflicht mehr. Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen.

Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Alle Beschäftigten in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

Testpflicht in Schulen und Kitas

Schüler müssen sich wie bisher an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen (Selbsttests zu Hause). Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.

Nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, das Kontakte zu Schülern oder zu Lehrkräften hat, müssen sich täglich auf Corona testen lassen (Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht). Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten. Nicht-immunisierte Kita-Kinder müssen sich wie bisher mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttests zu Hause). Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Hotspot-Regelung laut neuem Infektionsschutz-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hatte am 18. März 2022 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Mit dem neuen § 28a Absatz 7 IfSG können die Länder ab dem 03. April ohne Parlamentsbeschluss nur noch sogenannte Basismaßnahmen zum Infektionsschutz anordnen.

Für weitergehende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel, Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Testnachweispflichten und daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen für Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr oder Anwendung von Hygienekonzepten ist nach dem neuen § 28a Absatz 8 IfSG ein Beschluss des Landtags erforderlich.

Der Landtag Brandenburg müsste dafür in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft das Vorliegen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen (sogenannte Hotspot-Regelung).

Noch keine Hotspot-Regelung in Brandenburg

Die Potsdamer Regierungskoalition plant nach Angaben der SPD im Landtag eine Hotspot-Regelung für Corona-Beschränkungen über den Basisschutz hinaus, doch eine Umsetzung in Kürze ist derzeit unwahrscheinlich. „Zum jetzigen Zeitpunkt gehe ich nicht davon aus, dass wir am 02. April, wenn die (…) Basisschutzregelung gelten, dort schon einen Hotspot erklären müssen“, sagte SPD-Fraktionschef Daniel Keller am Dienstag in Potsdam.

Als mögliche Kriterien für weitere Beschränkungen nannte Keller die Auslastung der Intensivbetten, die Inzidenz neuer Infektionen, eine neue Virusvariante und die Inzidenz neuer Krankenhauspatienten mit Covid-19. Ein Automatismus sei nicht geplant. Ob es um das ganze Land oder die Kreisebene gehen soll, sei noch offen.

Die Grünen sehen ebenfalls keine aktuelle Notwendigkeit für eine aktuelle Hotspot-Regelung. Der Grünen-Fraktionsvorsitzende Benjamin Raschke sagte, die Zahl der Fälle bewege sich momentan eher seitwärts. Außerdem solle erst beobachtet werden, wie rechtssicher die Praxis in anderen Ländern sei. Die Koalition müsse zudem über die Kriterien beraten. Auch CDU-Fraktionschef Jan Redmann sieht derzeit keine Voraussetzung, die Hotspot-Regelung in Brandenburg anzuwenden.

Die AfD-Fraktion und die Fraktion BVB/Freie Wähler lehnen eine Hotspot-Regelung ab. Die Linksfraktion warb dagegen für weitergehende Schutzmaßnahmen, damit Ansteckungen nicht zunehmen. PM/ph

Symbolbild: Pixabay.com