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Rechte und Pflichten bei Verkehrskontrollen

Seit der teilweisen Cannabislegalisierung am 1. April müssen Autofahrer in vielen Bundesländern vermehrt mit Verkehrskontrollen rechnen. Die meisten Fahrer kennen ihre Rechte während der Kontrolle allerdings nicht: Müssen sie den Kofferraum öffnen? Oder ins Röhrchen pusten? Und darf auch das Handy überprüft werden?

Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de, erklärt in der untenstehenden und anhängenden Presseinformation, was in Verkehrskontrollen erlaubt ist und wo die Grenzen der Polizei liegen.

Verkehrskontrollen nicht verweigern

Verkehrskontrollen komplett zu entgehen, ist grundsätzlich nicht möglich. Gemäß Paragraf 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung darf die Polizei jederzeit Kontrollen durchführen, um die Fahrtauglichkeit des Fahrers zu prüfen oder die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs zu kontrollieren. „Wer von der Polizei aufgefordert wird, anzuhalten, sollte unbedingt Folge leisten. Ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg“, weiß Tom Louven.

Durchsuchungen sind nicht erlaubt

Während der Verkehrskontrolle kann die Polizei verlangen, neben Führerschein und Fahrzeugpapieren auch Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste zu sehen. Fehlt diese Notfallausrüstung, kann ein Verwarnungsgeld verhängt werden. Durchsuchungen des Fahrzeugs sind im Rahmen dieser Kontrollen allerdings nicht ohne Weiteres möglich. „Die Polizei benötigt einen konkreten Anfangsverdacht einer Straftat, um eine solche Maßnahme ohne Durchsuchungsbeschluss durchführen zu dürfen“, erklärt Tom Louven. Auch das Handy darf ohne Durchsuchungsbeschluss nicht kontrolliert werden und Fahrer müssen ebenfalls keine Auskunft darüber erteilen, wo sie herkommen und wohin sie fahren.

Kein Zwang zum Drogentest

Wenn keine Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegen, sind Testungen von Atemalkohol, Urin oder Schweiß bei Verkehrskontrollen freiwillig. Auch ein Gleichgewichtstest kann grundsätzlich abgelehnt werden. „Der Fahrer ist nicht verpflichtet, zur Sammlung von Beweisen beizutragen“, weiß Tom Louven.

Verdächtiges Verhalten

Liegt allerdings ein begründeter Anfangsverdacht vor, zum Beispiel aufgrund von Lallen, erweiterten Pupillen, Torkeln oder einer Alkoholfahne, kann die Polizei den Fahrer für eine Blutprobe auf die Dienststelle mitnehmen. „Es braucht dafür laut Strafprozessordnung Paragraf 81 a Absatz 2 StPO keinen richterlichen Beschluss, sofern der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet ist. Autofahrer können bei begründetem Verdacht einen Bluttest nicht verweigern“, erklärt Tom Louven.

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