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Vom Bierzelt auf die Anklagebank

Oktoberfest – das bedeutet alljährlich für viele Menschen Bier, Brezn und Geselligkeit. Doch wer im Bierzelt zu tief ins Glas schaut, sollte auf dem Heimweg Vorsicht walten lassen. Das musste auch Ex-Nationaltorhüter Jens Lehmann feststellen, als er in der Nacht von Sonntag auf Montag alkoholisiert von der Münchner Polizei angehalten wurde und seinen Führerschein abgeben musste. „Da bereits geringe Mengen Alkohol die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit verringern, sollte das Auto nicht nur nach dem Oktoberfest unbedingt stehen gelassen werden“, warnt Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, und ergänzt: „Grundsätzlich können bereits ab 0,3 Promille Sanktionen drohen, für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt sogar eine Null-Promille-Grenze.“

Wird ein Fahrer im Zuge einer Kontrolle positiv auf Alkohol getestet und weist dabei einen Wert von 0,3 bis 1,09 Promille sowie alkoholtypische Ausfallerscheinungen auf, spricht der Gesetzgeber von einer relativen Fahruntüchtigkeit, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille erwischt wird, riskiert auch ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen zwischen 500 und 1500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und bis zu 3 Monate Fahrverbot. „Ab 1,1 Promille begehen Fahrer eine Straftat, da sie als absolut fahruntüchtig gelten. Dementsprechend fällt auch die Strafe höher aus. Neben 3 Punkten in Flensburg drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Hinzu kommt eine Geldstrafe. Bei Wiederholungstätern oder bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen mit schweren Personenschäden kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ferner droht im Wiedererteilungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Ab 1,6 Promille erfolgt zwangsläufig die Anordnung einer MPU“, erklärt Melanie Leier.

„Pusten“ ist freiwillig

Was viele Autofahrer nicht wissen: Wenn die Polizei lediglich den Atemalkoholwert überprüfen möchte, hat der Fahrer das Recht, den Alkoholtest abzulehnen. „Das ‚Pusten‘ in das Alkoholmessgerät ist freiwillig, da der Kontrollierte nicht dazu verpflichtet ist, aktiv zur Sammlung von Beweisen beizutragen“, weiß Melanie Leier. Wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für Trunkenheit am Steuer vorliegen, können Autofahrer anschließend ohne Alkoholtest weiterfahren. Doch Achtung: Liegt durch eine Alkoholfahne, Lallen, Torkeln oder andere Ausfallerscheinungen ein begründeter Verdacht vor, ändert sich die Rechtslage. „In solchen Fällen kommt es in der Regel zur Anordnung einer Blutprobe durch einen approbierten Arzt“, beschreibt Leier die Folgen und ergänzt: „Dafür ist grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich. Dieser kann jedoch gemäß § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) entfallen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, das heißt, wenn der Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung gefährdet ist. Autofahrer können – im Gegensatz zum freiwilligen Alkohol- oder Drogentest – bei begründetem Verdacht einen Bluttest also nicht verweigern.“

Fußgänger aufgepasst!

Obwohl es nach dem Verzehr von reichlich Bier sicherer ist, zu Fuß nach Hause zu gehen, sollten auch Fußgänger nicht vergessen, dass sie juristische Konsequenzen tragen müssen, wenn sie den Straßenverkehr stören. Wer die Fahrbahn betrunken an ungeeigneten Stellen überquert, muss beispielsweise 10 Euro zahlen. Eine rote Ampel zu ignorieren oder auf der Fahrbahn zu torkeln, obwohl ein Fußweg vorhanden ist, schlägt jeweils mit 5 Euro zu Buche. Wenn ein alkoholisierter Fußgänger auffällig genug ist, um von der Polizei kontrolliert zu werden, kann dies seine Fahreignung infrage stellen. In der Folge kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Daher sollten alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Fußgänger, verantwortungsbewusst mit Alkohol im Straßenverkehr umgehen“, appelliert Melanie Leier.

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