PolizeiVerkehr

Welche Strafe droht bei Nummernschild-Manipulation?

Geblitzt werden und trotzdem keine Post von der Bußgeldbehörde bekommen? Damit ihr Auto auf Blitzerfotos nicht identifiziert werden kann, greifen einige Fahrer auf Produkte wie Anti-Blitz-Folien und Anti-Blitz-Sprays zurück. Denn auf dem Autokennzeichen aufgetragen, reflektieren diese speziellen Folien oder Lacke das Blitzlicht der Radargeräte. Dadurch erscheint das Nummernschild auf dem Beweisfoto nur als weiße Fläche, was die Identifizierung des Fahrzeugführers erschwert. Ob sich solche Manipulierungen lohnen, verrät Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.

Sind manipulierte Nummernschilder strafbar?

Wer durch Folien, Lacke, Glas oder andere Abdeckungen die Lesbarkeit des Kennzeichens vermindert, dem droht in der Regel ein Bußgeld von 65 Euro. Auch Sticker wie Smileys oder falsche TÜV-Plaketten dürfen nicht auf dem Nummernschild angebracht werden. Ebenso wenig ist es erlaubt, amtliche Siegel zu überkleben oder das EU-Kennzeichen in irgendeiner Art zu verändern. „Unter Umständen zählt die Abdeckung sogar als Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG), beispielsweise, wenn die Kennung vorsätzlich für rechtswidrige, kriminelle Aktivitäten wie Fahrten ohne Zulassung, Diebstahl oder Versicherungsbetrug verschleiert wurde“, so Louven. In dem Fall gilt: Unabhängig davon, wer das Nummernschild unleserlich gemacht hat – durch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem manipulierten Kennzeichen begehen Fahrer eine Verkehrsstraftat.

Risiko lohnt sich nicht

Meist funktionieren reflektierende Lacke und Folien, die vor Blitzern schützen sollen, nicht wie gewünscht. Denn heutzutage ist es dank moderner Bildbearbeitungstechnik oft möglich, Umrisse der Zahlen und Buchstaben wieder kenntlich zu machen. Um sich strafbar zu machen, müssen Raser nicht mal geblitzt werden. Es reicht bereits, wenn die Manipulierung Polizisten bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle auffällt. „Bei einem Kennzeichenmissbrauch wird das Strafmaß im Einzelfall vor Gericht entschieden und kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr umfassen“, weiß der Rechtsanwalt.

Nummernschilder nach Norm

Fahrzeughalter dürfen ihr Kennzeichen nicht selbst anfertigen, sondern nur Hersteller mit DIN-Zertifizierung. Damit ein amtliches Kfz-Kennzeichen ordnungsgemäß ist, müssen außerdem vorgeschriebene Maße eingehalten werden. Standardkennzeichen sind maximal 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch und beinhalten höchstens acht Zeichen. Lässt die Bauweise bestimmter Fahrzeuge allerdings nur eine spezielle Größe des Nummernschilds zu, wie zum Beispiel bei einigen Oldtimern, können je nach Fahrzeugtyp auch verkleinerte Varianten beziehungsweise Sondergrößen nötig sein. Beispielsweise betragen die Maße eines zweizeiligen Kennzeichens maximal 340 Millimeter Breite und 200 Millimeter Höhe.

Tom Louven ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Konsequenzen bei falschen Abmaßen

Entspricht ein Kennzeichen nicht den Anforderungen, die für das jeweilige Fahrzeug in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt sind, kann dies als Verstoß gegen die StVZO betrachtet werden. „Aufgrund falscher Abmessungen können dem Fahrzeughalter strafrechtliche Konsequenzen drohen, die je nach Schwere des Verstoßes variieren. Meistens wird ein Bußgeld verhängt. Die Polizei kann außerdem nach Ermessen die Weiterfahrt verbieten, um weitere Verstöße zu verhindern und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Das Fahrzeug darf erst dann wieder genutzt werden, wenn das Kennzeichen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt“, erklärt Louven.  

Unerlaubt unterwegs

Wer mit einem Auto fährt, an dessen Kennzeichen keine gültige TÜV-Plakette klebt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ausnahmen bilden Fahrten zum TÜV sowie Fahrten, die mit der An- oder Abmeldung zusammenhängen. Dabei dürfen aber keine Umwege genommen werden und es ist eine Versicherungsbestätigung erforderlich. Ebenfalls problematisch: Außerhalb des festgelegten Zeitraums mit einem Saisonkennzeichen unterwegs zu sein. In dem Fall droht ein Bußgeld von 50 Euro. Und was ist, wenn man mit einem Fahrradträger unterwegs ist, der das Kennzeichen verdeckt? Ein selbst gebasteltes Schild aus Pappe reicht nicht aus! Es muss ein zusätzliches Kennzeichen angebracht werden.

Fotos: Geblitzt.de