Corona-Erleichterungen für Pandemie-Betroffene bis 2022 verlängert
Stundungen, Vollstreckungsaufschub oder vereinfachte Herabsetzung von Vorauszahlungen für unmittelbar von der Corona-Pandemie Betroffene sind bis Ende Juni 2022 möglich.
Von den Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie negativ betroffene Steuerpflichtige und Unternehmen können auch weiterhin mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Die bereits bisher geltenden verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger sind auf Beschluss des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder hin bis ins neue Jahr 2022 hinein verlängert worden.
Wie Brandenburgs Finanzministerium mitteilt, können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31. Januar 2022 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Stundung oder Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren stellen (längstens bis zum 31. März 2022). Bei Vereinbarung einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung ist eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 möglich.
Zudem kann die Anpassung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Anpassung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 im vereinfachten Verfahren beantragt werden.
Die Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen war angesichts der sich wiederholt verschlechternden pandemischen Lage und die dadurch getroffenen verschärften Maßnahmen erforderlich geworden, um die betroffenen Unternehmen – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – zu unterstützen.
Zur Beantragung dieser Unterstützungen hat Brandenburgs Finanzministerium Informationen sowie ein vereinfachtes Antragsformular auf seiner Website zur Verfügung gestellt.
Die verlängerten Regelungen auf einen Blick:
Von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können
- bis zum 31. Januar 2022
- für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern
- Anträge auf zinslose Stundung
- längstens bis zum 31. März 2022
- im vereinfachten Verfahren stellen.
Über den 31. März 2022 hinaus können Anschlussstundungen bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung bis längstens zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren beantragt werden. PM
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